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Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung dieser Dienste entscheiden, sollten den Rechtsrahmen einhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, und dabei berücksichtigen, dass kooperierende Behörden nicht Teil des Governance-Rahmens des ESZB sind. Die kooperierenden Behörden sollten gegebenenfalls zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens beitragen, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basieren sollte.
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB für diese Zwecke nutzen, sollten den Rechtsrahmen einhalten, welcher den jeweiligen Dienst des ESZB regelt und…
Zuständige Behörden, welche die Dienste des ESZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nutzen, sollten den Rechtsrahmen…
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung von Diensten des ESZB entscheiden, haben den Rechtsrahmen einzuhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB…
Zuständige Behörden, die Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines…
Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB…
Zuständige Behörden, welche Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.