Erwägungsgrund 3 32022D1982
Der EZB-Rat hält es für angemessen, zuständigen Behörden zu gestatten, diese Dienste zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander zu nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates auf der Grundlage von Artikel 127 Absatz 6 wahrzunehmen.