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Daher sollten die Dienste des ESZB, welche zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung gestellt werden sollten, auf Grundlage einer abschließenden Liste festgelegt werden, die sowohl die Dienste des ESZB enthält, zu deren Nutzung die zuständigen Behörden verpflichtet sind, als auch die Dienste, welche sie nutzen können.
Die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellenden Dienste des ESZB sollten festgelegt werden auf Grundlage von abschließenden Listen der a) Dienste des ESZB,…
Zuständige Behörden können die Dienste des ESZB zur Zusammenarbeit mit dem ESZB oder untereinander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU)…
Bei der Nutzung der in Anhang I aufgeführten Dienste des ESZB müssen die zuständigen Behörden die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.
Kooperierende Behörden, die sich für die Nutzung dieser Dienste entscheiden, sollten den Rechtsrahmen einhalten, der den jeweiligen Dienst des ESZB regelt, und…
Der Beschluss (EU) 2022/1981 (EZB/2022/33) gilt für die Dienste des ESZB, die in der jeweiligen abschließenden Liste entweder des Anhangs I, die Dienste des…
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1981 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/33) müssen die zuständigen Behörden bestimmte ESZB-Dienste nutzen und können andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.