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Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Unterausschusses entstehen.
Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Kosten für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Armenische oder aus dem Englischen und Armenischen nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.
Die Mitgliedstaaten kommen unabhängig vom Verfahrensausgang für die in Anwendung der Artikel 2 und 3 entstehenden Dolmetsch- und Übersetzungskosten auf.
Wenn die betroffene Person und sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zustimmen, werden sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a und b…
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet.…
Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppen und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet, sofern…
Die für die Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) anfallenden Kosten trägt der ersuchende Mitgliedstaat. Die übrigen Kosten werden — soweit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.