Erwägungsgrund 1 32022D0368
In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission wurden qualitative und quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken. Darüber hinaus wurde ein Verfahren eingeführt, nach dem ein Institut feststellen kann, dass es davon ausgeht, dass sich die beruflichen Tätigkeiten eines Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirken, obwohl er die quantitativen Kriterien erfüllt; auf der Grundlage dieser Feststellung kann ein Institut die zuständige Behörde unterrichten, dass ein betreffender Mitarbeiter von der Annahme auszunehmen ist, dass sich seine berufliche Tätigkeiten wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken, oder die entsprechende Genehmigung beantragen. Die EZB, die dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die von ihr direkt beaufsichtigten Unternehmen die Vorschriften über die Ermittlung von Mitarbeitern kohärent anwenden und auf diese Weise eine fundierte Ermittlung gewährleisten, hat den Beschluss (EU) 2015/2218 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/38) erlassen, um Klarheit über das Verfahren bei Ausnahmen für Mitarbeiter gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 zu schaffen.