Art. 4 32022D2071
Schlussbestimmungen
(1)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
(2)
Er gilt ab dem 1. November 2022 .
(3)
Wenn in diesem Beschluss keine spezifischen Bestimmungen vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) und (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).