ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRASSENVERKEHR EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS vom … über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit legt der Sonderausschuss für Straßenverkehr die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich fest. Diese Spezifikationen sind notwendig, um den Anschluss der Unternehmen und der zuständigen Behörden an das IMI zu ermöglichen, damit die Unternehmer ihre Entsendemeldungen einreichen und die zuständigen Behörden an der in den Erwägungsgründen 1 und 2 beschriebenen Verwaltungszusammenarbeit teilnehmen können. Die Union hat diese Spezifikationen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2179 der Kommission umgesetzt.
Erwägungsgrund 4 32022D2197
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