ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRASSENVERKEHR EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS vom … über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit beteiligt sich jede Vertragspartei an den Betriebskosten des IMI. Der Sonderausschuss für Straßenverkehr legt die von jeder Vertragspartei zu tragenden Kosten fest. Es ist daher erforderlich, die die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Nutzung des IMI durch das Vereinigte Königreich entstehenden Kosten festzulegen. Der finanzielle Beitrag wird aus zwei Teilen bestehen: jährliche Wartungskosten (jährlicher Beitrag) und Entwicklungskosten (einmalige Zahlung) —
Erwägungsgrund 5 32022D2197
Erwägungsgrund 5 32022D2197Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen