ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2022 DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRASSENVERKEHR EINGERICHTET DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS vom … über die technischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen für die Nutzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) durch das Vereinigte Königreich, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum Gesamthaushaltsplan der Union in Bezug auf die Kosten seiner Nutzung des IMI
Gemäß Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ermöglicht das IMI auch Ersuchen um Unterstützung durch die zuständigen Behörden der Vertragspartei der Niederlassung oder, im Falle der Union, des Niederlassungsmitgliedstaats, wenn das Unternehmen die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Datum der Aufforderung vorlegt.
Erwägungsgrund 2 32022D2197
Erwägungsgrund 2 32022D2197Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen