Erwägungsgrund 8 32022D2244
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass das Vereinigte Königreich die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:Das Vereinigte Königreich erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2020/1639, nach denen es erforderlich ist, dass das Vereinigte Königreich die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass das Vereinigte Königreich den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass das Vereinigte Königreich einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2020/1639 betreffend den erheblichen Mehrwert, den das Vereinigte Königreich für das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags des Vereinigten Königreichs auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird; in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird; in Bezug auf die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2020/1639 beinhaltet das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen, Fähigkeiten und Technologien. Im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von diesem Land noch zu durch das Vereinigte Königreich gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen; die Anforderung des Artikels 3 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2020/1639 in Bezug auf die Kohärenz der Teilnahme des Vereinigten Königreichs mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten SSZ-Verpflichtungen ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung dahingehend, dass die Teilnahme des Vereinigte Königreichs auch zur Erfüllung derjenigen Prioritäten beiträgt, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirkt, in diesem Zusammenhang gegenstandslos; die Anforderung des Artikels 3 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist erfüllt, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen seit dem 1. Mai 2021 in Kraft ist; die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist; in Bezug auf die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe h des Beschlusses (GASP) 2020/1639 verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiteren erforderlichen Dokumentation entsprechend dem Beschluss (GASP) 2017/2315 und dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates über Vorschriften zur Steuerung von SSZ-Projekten, anzustreben.