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Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund (8) genannten Bewertung stellt die Kommission fest, dass die Leistungsziele, die unmittelbar für die im Schweizer Luftraum tätigen Anbieter von Flugsicherungsdiensten gelten, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind. Daher enthält dieser Beschluss keine diesbezüglichen Beanstandungen.
Bei der Bewertung der Übereinstimmung der Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste mit den unionsweit geltenden Leistungszielen trägt die Kommission den…
Die unionsweit geltenden Leistungsziele nach Absatz 1 und die von den Mitgliedstaaten definierten Leistungsziele für Streckenflugsicherungsdienste und…
Die Kommission überwacht die Leistung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen auf der Grundlage der Berichte der nationalen…
Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 legt die Kommission für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung…
Gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene…
Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.