Erwägungsgrund 25 32024R2803
Flugverkehrsdienste sollten exklusiv bereitgestellt werden. Anbieter solcher Dienste sollten Benennungsanforderungen und Anforderungen zur Wahrung des öffentlichen Interesses unterliegen. In diesem Kontext sollte berücksichtigt werden, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen zusammenhängen und die keinen wirtschaftlichen Charakter aufweisen, von der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags ausgenommen ist.