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Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein besonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbereiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter des Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unterzogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen außergewöhnliche Umstände dar.
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und solange diese Umstände bestehen, sollte die EUMAM Ukraine…
Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt…
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird anerkannt, dass bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden…
Nach dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Ukraine auf der Grundlage des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts und für dessen Dauer in Form von…
Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten Kriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines Kriminalitätsbereichs, nämlich die Art…
Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 AEUV festgestellt werden, da er die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.