Erwägungsgrund 7 32022D2353
Der Zweck dieser Maßnahme ist es, unbeschadet etwaiger sonstiger, von der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder anderen internationalen Partnern finanzierter Unterstützung, die Kapazitäten der AFBiH zu verbessern, zur Stärkung der Eigenverantwortung Bosnien und Herzegowinas für die Prozesse der AFBiH in ausgewogener Weise beizutragen und die militärische Interoperabilität mit den Fähigkeiten der Union im Hinblick auf die zunehmende Beteiligung der AFBiH an künftigen Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) zu erhöhen.