Erwägungsgrund 15 32021D1486BESCHLUSS (EU) 2021/1486 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. September 2021 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die Aufgaben der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute betreffen (EZB/2021/42)
Die EZB sollte eine bereits angewandte Beschränkung aufheben, soweit sie nicht mehr erforderlich ist.
Erwägungsgrund 3 32014D0032BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Juli 2014 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/32) (2014/527/EU)
Die Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 sollten aus diesem Grund aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 8 32020D1334BESCHLUSS (EU) 2020/1334 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden delegierten Beschlüssen und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/323 (EZB/2020/42)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/323 (EZB/2019/5) aufgehoben werden —
Erwägungsgrund 8 32020D1335BESCHLUSS (EU) 2020/1335 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Nutzung des Europäischen Passes, zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen und zum Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/1377 (EZB/2020/43)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1377 (EZB/2019/26) aufgehoben werden—
Art. 18 Abs. 3 32020D0637Die EZB trifft eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung erforderlich ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
Erwägungsgrund 17 32022D2359Die EZB sollte rechtfertigen, aus welchen Gründen solche Beschränkungen von Rechten betroffener Personen in einer demokratischen Gesellschaft zur Sicherstellung…