Art. 18 32020D0637
Kommt der zugelassene Hersteller einer gemäß Artikel 17 getroffenen Entscheidung zur vorübergehenden Außerkraftsetzung nicht nach, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen.
Die EZB kann eine Aufhebungsentscheidung treffen, wenn
ein zugelassener Hersteller die Verlagerung seiner für die Sicherheit des Euro bzw. für Euro-Materialien bedeutsamen Tätigkeit an eine neue Fertigungsstätte beantragt. In diesem Fall erstreckt sich die Aufhebung auch auf die alte Fertigungsstätte, aus der die betreffende Tätigkeit verlagert wird;
eine Änderung der Eigentümerstruktur des zugelassenen Herstellers bevorsteht, sofern diese Änderung eine an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar in die Lage versetzt, Zugang zu vertraulichen Informationen der EZB im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschluss, sowie zu anwendbaren EZB-Rechtsakten oder zu vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehreren NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern zu erlangen;
ein zugelassener Hersteller die Rücknahme seiner Zulassung beantragt.
Die EZB trifft eine Aufhebungsentscheidung, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Aufhebung erforderlich ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die Schwere eines besonderen Falls der Nichterfüllung;
der Umfang des tatsächlichen oder möglichen Verlustes oder Diebstahls von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien;
etwaige Vermögensschäden oder Rufschädigung, die sich aus der unbefugten Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien ergeben haben;
die Adäquanz der Reaktion, Kapazität und Fähigkeit des zugelassenen Herstellers zur Begrenzung der Folgen der Nichterfüllung und
besondere Umstände in der Fertigungsstätte, welche die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel schädigen könnten.
Hat ein zugelassener Hersteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von 36 Monaten keine für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien hergestellt, kann die EZB eine Entscheidung zur Aufhebung seiner Zulassung treffen. Die EZB berücksichtigt beim Erlass einer Aufhebungsentscheidung auf dieser Grundlage die besonderen Umstände, die für den zugelassenen Hersteller gelten.
Wenn nach Wirksamwerden der Aufhebung die Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel dadurch gefährdet werden könnte, dass der zugelassene Hersteller sich im Besitz von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien befindet, kann die EZB von dem Hersteller Maßnahmen wie die Vernichtung bestimmter für die Sicherheit des Euro bedeutsamer Materialien oder deren Ablieferung bei der EZB oder einer NZB verlangen, um zu gewährleisten, dass der Hersteller nach Wirksamwerden der Aufhebung keine solchen Materialien mehr besitzt. Die EZB kann Inspektionen innerhalb des Betriebs durchführen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen zu überprüfen.
In der Aufhebungsentscheidung wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem der Hersteller wieder eine Zulassung beantragen kann. Dieser Zeitpunkt wird nach den Umständen festgelegt, die zur Aufhebung geführt haben, und liegt frühestens ein Jahr ab dem Datum des Wirksamwerdens der Aufhebungsentscheidung.