Erwägungsgrund 3 32022D2441
Mit dem Beschluss (GASP) 2020/2188 wurde die Aufgabe von Atalanta erweitert, zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias sowie zum Schutz von Schiffen des Welternährungsprogramms (WEP), die Nahrungsmittelhilfe für die vertriebene Bevölkerung Somalias befördern, sowie zum Schutz von gefährdeten Schiffen, die vor der Küste Somalias fahren, beizutragen. Es ist ferner darin vorgesehen, dass die Operation Atalanta im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia gemäß der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen beitragen würde. Des Weiteren ist darin vorgesehen, dass Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias überwachen würde.