Erwägungsgrund 5 32022D2451
Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat.
Der Rat ist am 9. Dezember 2021 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Kroatien die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands erfüllt hat.