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Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf den Zustand während einer spezifischen Zeitspanne Bezug zu nehmen.
Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
Für den Themenbereich Agrarpreisindizes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i basieren die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre die Indizes um, wobei als Basisjahre die Jahre herangezogen werden, die auf „0“ oder auf „5“ enden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
„Bezugszeitraum“ den in Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung genannten Bezugszeitraum, der sich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023…
Die erhobenen Informationen beziehen sich auf ein einzelnes Referenzjahr, das für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf die Lage während der…
Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung festgelegten Daten innerhalb von 24…
‚Referenzzeitraum‘ den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022.“
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Bezugszeit entweder den in Absatz 4 genannten Bezugszeitpunkt oder den in Absatz 5 genannten Bezugszeitraum, wie jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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