Art. 7 32018D0479BESCHLUSS (EU) 2018/479 DER KOMMISSION vom 20. März 2018 über die Regelung für langfristige Beihilfen Schwedens zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1622) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.
Art. 3 32023D1540BESCHLUSS (EU) 2023/1540 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2023 zur Änderung und Berichtigung des Beschlusses (EU) 2021/1870 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für kosmetische Mittel und Tierpflegeprodukte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4845) (Text von Bedeutung für den EWR)
Dieser Beschluss gilt ab dem 26. Juli 2023.
Art. 2 32023D1305BESCHLUSS (GASP) 2023/1305 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Art. 2 32023D1303BESCHLUSS (GASP) 2023/1303 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Art. 2 32023D1302BESCHLUSS (GASP) 2023/1302 DES RATES vom 26. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS)
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2023.
Art. 2 32022D2546BESCHLUSS (EU) 2022/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2022/46)
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.