Erwägungsgrund 3 32023D1540
Die Definition des Begriffs „Aktivgehalt“ im Abschnitt „Rahmen“ der Anhänge I und II des Beschlusses (EU) 2021/1870 enthält einen Fehler, der berichtigt werden sollte, um klarzustellen, dass organische Reibekörper bei der Berechnung des Aktivgehalts des kosmetischen Mittels bzw. des Tierpflegeprodukts nicht berücksichtigt werden sollen. Anorganische Stoffe, einschließlich anorganischer Reibekörper, sind per definitionem ausgeschlossen.