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Um das Ziel der Beibehaltung der Erzeugung nach Artikel 142 der Beitrittsakte zu erreichen und die Verwaltung der Stützung zu vereinfachen, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2023 gelten.
Um das Ziel der Beibehaltung der Erzeugung nach Artikel 142 der Beitrittsakte zu erreichen und die Verwaltung der Stützung zu vereinfachen, sollte dieser…
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023.
Um die Kontinuität der Unterstützung für den betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027…
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2023.
Angesichts der Folgen der COVID-19-Pandemie ist eine baldige Anwendung dieses Beschlusses erforderlich, damit die Umsetzung des Europäischen Jahres rasch…
Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.