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Bis zum 9. Oktober 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seinen nationalen Fahrplan. Die nationalen Fahrpläne stehen mit den allgemeinen Zielen und den Digitalzielen im Einklang und tragen dazu bei, diese Ziele auf Unionsebene zu erreichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die einschlägigen sektoralen Initiativen und fördern die Kohärenz mit diesen.
Jeder nationale Fahrplan umfasst Folgendes:
die wichtigsten geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beitragen;
nationale geplante Zielpfade, die zur Erreichung einschlägiger Digitalziele beitragen und die auf nationaler Ebene messbar sind, wobei die regionale Dimension nach Möglichkeit in den nationalen Fahrplänen berücksichtigt wird;
die Zeitplanung und die erwarteten Auswirkungen der geplanten, beschlossenen und umgesetzten Strategien, Maßnahmen und Aktionen nach Buchstabe a auf die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele;
Die unter Absatz 2 genannten Strategien, Maßnahmen und Aktionen geben einen oder mehrere der folgenden Punkte an:
das einschlägige unmittelbar geltende Unionsrecht oder nationales Recht;
eine oder mehrere eingegangene Verpflichtungen zur Annahme dieser Strategien, Maßnahmen oder Aktionen;
zugewiesene öffentliche Finanzmittel;
bereitgestellte Humanressourcen;
sonstige entscheidende Voraussetzungen für die Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele; die sie darstellen.
In ihren nationalen Fahrplänen legen die Mitgliedstaaten eine Schätzung der Investitionen und Ressourcen vor, die erforderlich sind, um zur Erreichung der allgemeinen Ziele und der Digitalziele beizutragen, sowie eine allgemeine Beschreibung der Herkunft dieser — entweder privaten oder öffentlichen — Investitionen, gegebenenfalls einschließlich der geplanten Verwendung von Mitteln aus Programmen und Instrumenten der Union. Die nationalen Fahrpläne können Vorschläge für Mehrländerprojekte enthalten.
Die Mitgliedstaaten können regionale Fahrpläne festlegen. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, diese regionalen Fahrpläne an ihre nationalen Fahrpläne anzugleichen und können sie in die nationalen Fahrpläne integrieren, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Ziele und die Digitalziele in ihrem gesamten Hoheitsgebiet verfolgt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters in ihren nationalen Fahrplänen berücksichtigt werden. Bei Anpassungen der nationalen Fahrpläne werden die gemäß Artikel 6 Absatz 3 empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen weitestgehend berücksichtigt.
Die Kommission gibt den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Fahrpläne, auch, soweit möglich, hinsichtlich der Frage, wie auf nationaler Ebene, soweit möglich, unter Berücksichtigung der regionalen Dimension geeignete nationale geplante Zielpfade festgelegt werden können, die wirksam zur Erreichung der auf Unionsebene geplanten Zielpfade beitragen können.
Im Interesse der effizienten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission nationale…
Innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des zweiten Berichts zur digitalen Dekade und anschließend jedes zweite Jahr übermitteln die betreffenden…
Die wirksame Umsetzung der empfohlenen Strategien, Maßnahmen und Aktionen sowie der nationalen Fahrpläne und die Anpassungen hierzu sind für die Erreichung der…
Im Zyklus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten könnten die Mitgliedstaaten Anpassungen ihrer nationalen Fahrpläne vorschlagen, um…
Die Kommission sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geplante Zielpfade aufstellen, mit denen die Union die in diesem Beschluss festgelegten Digitalziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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