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Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Beschlusses benötigt, insbesondere die für die Durchführung der Artikel 7 und 8 erforderlichen Informationen. Die von der Kommission angeforderten Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Enthalten die bereitzustellenden Informationen Daten, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung eines Mitgliedstaats bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet, bevor die Mitgliedstaaten die Daten der Kommission zur Verfügung stellen.
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