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Der Beschluss gilt nicht für Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung —
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI, ganz oder teilweise, keine Anwendung finden für spezifische kritische…
Dieser Beschluss gilt nicht für nicht für die Zwecke von Dienstenthebungsverfahren nach Artikel 23 des Anhangs IX der Verordnung über das Statut der Beamten und…
Die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortlichkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der…
Dieser Beschluss berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung…
Dieser Beschluss gilt nicht für zwischenstaatliche Abkommen, die in ihrer Gesamtheit bereits Gegenstand anderer spezieller Notifizierungsverfahren nach dem…
Der vorliegende Beschluss sollte nicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete gelten, die vielmehr den Sicherheitsvorschriften für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.