Erwägungsgrund 2 32022D2489
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern kann der durch das Übereinkommen von Bern eingesetzte Ständige Ausschuss (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Beschlüsse über Änderungen der Anhänge des Übereinkommens von Bern annehmen.