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Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung und der Verlängerung des Abkommens sowie der Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist . Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen der Entwürfe der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im…
Der Standpunkt, der von der Union im mit Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Moldau zum Schutz geografischer Angaben für…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 17 des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.