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Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung und die Verlängerung des Abkommens sowie die Dauer dieser Verlängerung zu vertreten ist, beruht auf den diesem Beschluss beigefügten Entwürfen von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses. Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über…
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der dritten Sitzung des Gemischten Ausschusses, der mit Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen…
Gemäß Artikel 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“)…
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.