Erwägungsgrund 2 32022D2575
Nach Artikel 752 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erstellt der durch Artikel 7 Absatz 1 dieses Abkommens eingerichtete Partnerschaftsrat eine Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, Mitglieder eines Schiedsgerichts zu sein. Diese Liste umfasst drei Teillisten: eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Union erstellt wird; eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigten Königreich“) erstellt wird und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien innehaben und im Schiedsgericht den Vorsitz führen.