Erwägungsgrund 4 32022D2575
Gemäß Artikel 741 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind alle Schiedsrichter Personen, deren Unabhängigkeit außer Frage steht, die in ihrem Staat die für hohe richterliche Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel, einschließlich in spezifischen Fragen, die unter Teil Zwei Teilbereich Eins Titel I bis VII, Titel VIII Kapitel 4, Titel IX bis XII oder Teil Zwei Teilbereich Sechs des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit fallen, oder in Rechtsfragen sowie in allen anderen Fragen, die unter dieses Abkommen oder etwaige Zusatzabkommen fallen, und — im Falle eines Vorsitzenden — auch Erfahrung in Streitbeilegungsverfahren besitzen.