Erwägungsgrund 2 32022D0314
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.
Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.