Erwägungsgrund 3 32022D0314
Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) vom 10. Dezember 1982, das alle Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.