Erwägungsgrund 3 32022D0368
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Kreditinstitute, die Meldungen und Anträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 oder Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vor Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt haben, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich.