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Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für Kreditinstitute, die Meldungen und Anträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 oder Anträge auf vorherige Genehmigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 vor Inkrafttreten dieses Beschlusses übermittelt haben, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um den reibungslosen Übergang von den…
Um einen reibungslosen Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird…
Anträge auf vorherige Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses…
Dieser Beschluss gilt für Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 oder Anträge auf vorherige Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.…
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, welche ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten…
Für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgelegt werden, sollten Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Vor allem sollte der Antragsteller mehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.