Erwägungsgrund 6 32022D0392
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der NPFC für den Zeitraum 2022-2027 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NPFC für die Union bindend sein werden und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich beeinflussen können.