Erwägungsgrund 7 32022D0392
Da die Fischbestände in dem Gebiet, in dem das Überkommen gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens gilt (im Folgenden „Übereinkommensgebiet“), in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NPFC vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2022-2027 festgelegt werden —