Art. 1 32022D0448
(1)
Die Ausgleichsleistungen und der Liegeplatzvorrang, die Siremar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen des ursprünglichen Vertrags innerhalb des verlängerten Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juli 2012 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen für den Betrieb der Routen D1 (Trapani — Pantelleria), D4 (Porto Empedocle — Linosa — Lampedusa), D5 (Palermo — Ustica) und ALD/1 (Palermo — Ustica) wurde die Beihilfe von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
(2)
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.