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Die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 stellt eine staatliche Beihilfe zugunsten von Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Beihilfe — in Höhe von 15121838,33 EUR — ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.