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Die Befreiung von indirekten Abgaben im Zusammenhang mit der Übertragung der Siremar-Sparte auf SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die Tatsache, dass SNS gemäß dem Gesetz von 2010 eine feste Gebühr für die Eintragung des Vertrags über den Erwerb der Siremar-Sparte anstelle der nach nationalem Recht üblicherweise zu entrichtenden Gebühr gezahlt hat, stellt eine staatliche Beihilfe für SNS im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die Befreiung von der Körperschaftssteuer auf die Erlöse aus dem Verkauf der Siremar-Sparte an SNS stellt eine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Die staatliche Beihilfe wurde von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt.
Die in Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten staatlichen Beihilfen sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses hat Italien die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Beihilfe noch nicht ausgezahlt.