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Die Vergabe des mit der Siremar-Sparte und dem Liegeplatzvorrang gebündelten neuen Vertrags an SNS für den Zeitraum vom 11. April 2016 bis zum 11. April 2028 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die nach dem Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate zur Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs einzusetzen, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.
Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung eines dringenden Liquiditätsbedarfs zu verwenden, wurde von Siremar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Siremar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.