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Bei den Maßnahmen zur Umsetzung des 8. UAP wie Initiativen, Programmen, Investitionen, Vorhaben und Vereinbarungen sollte dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung Rechnung getragen werden.
„Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“die Vermeidung der Unterstützung oder Durchführung von Wirtschaftstätigkeiten, durch die ein Umweltziel…
Das 8. UAP stützt sich auf das Vorsorgeprinzip, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Umweltverschmutzung an der Quelle und auf das…
Bei der Umsetzung der Verfahren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels halten sich die Unternehmen an den Grundsatz „Vermeidung erheblicher…
Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen enthaltenen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem geltenden Besitzstand der Union und der Mitgliedstaaten im…
Gemäß Artikel 192 Absatz 3 AEUV werden die vorrangigen Ziele, die es zu erreichen gilt, im 8. UAP festgelegt. Die zur Umsetzung des 8. UAP erforderlichen…
Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.