Erwägungsgrund 2 32021R0241
Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.
Gemäß Artikel 175 AEUV koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so, dass die in Artikel 174 AEUV verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.