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Um den sich wandelnden politischen Zielen und den erzielten Fortschritten Rechnung zu tragen, sollte die Kommission das 8. UAP im Jahr 2029 bewerten. Die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit den Erkenntnissen aus dieser Bewertung und anschließend erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm vorlegen. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte rechtzeitig vorgelegt werden, damit keine Lücke zwischen dem 8. und dem 9. UAP entsteht.
Bis zum 31. März 2029 führt die Kommission eine Bewertung des 8. UAP durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den…
Das 7. UAP lief am 31. Dezember 2020 aus und gemäß dem darin genannten Artikel 4 Absatz 3 musste die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für…
Im Lichte dieser Bewertung und sonstiger politischer Entwicklungen legt die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein 8. UAP vor, um eine…
Unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Halbzeitüberprüfung, der möglichen Reaktionen des Europäischen Parlaments und des…
Mit diesem Beschluss wird ein allgemeines Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis zum 31. Dezember 2030 (im Folgenden „8. Umweltaktionsprogramm“ oder „8. UAP“)…
Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Erreichung der vorrangigen Ziele des 8. UAP durch die Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.