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Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission bzw. durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission geändert. In diesen Anhängen werden die gemeinsamen Datenanforderungen, Formate und Codes für die Versandanmeldung festgelegt, um die gemeinsamen Datenelemente für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden sowie zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten besser zu harmonisieren. Diese Änderungen waren notwendig, um die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme, die für die verschiedenen Arten von Anmeldungen und Mitteilungen verwendet werden, zu gewährleisten. Anlage IIIa zum Übereinkommen, die Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wiedergibt, sollte daher entsprechend geändert werden.
Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.…
Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) über das Ersuchen um Übertragung der Erhebung der…
Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 sollten daher entsprechend geändert werden —
Delegierte Verordnung zum Unionszollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr.…
Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2283 ersetzt werden.
Damit die Union auf veränderte Umstände bei der Bewertung der Sensitivität von Ausfuhren im Rahmen von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union sowie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.