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Dem Anmelder wird auf Antrag gestattet, ein oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Datenelemente, nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden, zu ändern. Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Eine Änderung der Zollanmeldung nach Annahme durch die Zollbehörden ist nicht zulässig, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden
den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Beschau der Waren vorzunehmen,
festgestellt haben, dass die Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sind, oder
die Waren überlassen haben.
Innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung können Zollbehörden eine Änderung auf Antrag des Anmelders nach Überlassung der Waren gestatten, damit der Anmelder seine Verpflichtungen aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für die Änderung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren gemäß Absatz 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Dem Anmelder wird auf Antrag nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu…
wenn er Kenntnis davon erlangt, dass sich einschlägige Informationen in seinen Aufzeichnungen geändert haben oder dass diese Informationen unrichtig sind, oder
die Änderung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren gemäß Artikel 173 Absatz 3.
in anderen bestimmten Fällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
zur Festlegung des Verfahrens für die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.