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In Anlage IV zum Übereinkommen sind die Vorschriften für die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen festgelegt. Diese Vorschriften sind wichtig, da sie die finanziellen Interessen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens, der Union und der Mitgliedstaaten schützen. Diese Regeln sollten überarbeitet werden, um sie an die entsprechenden Unionsvorschriften anzugleichen —
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten leisten einander gemäß den Artikeln 104 bis 107 Amtshilfe, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften…
Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen…
Da es für den Unionsmarkt für Waren unerlässlich ist, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten untereinander wirksam zusammenarbeiten, sollten…
Um die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarkts besser zu schützen, ist es notwendig, den Anwendungsbereich der…
Die bestehenden Durchsetzungsherausforderungen gehen über die Grenzen der Union hinaus, und die Interessen der Verbraucher in der Union müssen vor in…
Es ist notwendig, die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.