Erwägungsgrund 1 32022D0863
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 87/415/EWG des Rates geschlossen und ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 87/415/EWG des Rates geschlossen und ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.