Erwägungsgrund 15 32022D0884
Um die reibungslose Umsetzung des Artikels 1j des Beschlusses 2014/512/GASP zu gewährleisten, ist es angezeigt, die in den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels vorgesehene Frist für die Einstellung von Tätigkeiten vom 10. Mai 2022 bis zum 5. Juli 2022 zu verlängern.