Erwägungsgrund 16 32022D0884
Es ist angezeigt klarzustellen, dass dieser Beschluss der Entgegennahme von Zahlungen durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung von ihrem russischen Vertragspartner im Rahmen von Verträgen über in Artikel 4c des Beschlusses 2014/512/GASP aufgeführten Gütern und Technologien, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen und vor dem 27. Mai 2022 erfüllt wurden, nicht entgegensteht.