Erwägungsgrund 8 32022D0884
Da mehrere Mitgliedstaaten aufgrund ihrer geografischen Lage besonders von über Pipelines aus Russland eingeführtem Rohöl abhängig sind, ohne dass auf kurze Sicht eine tragfähige alternative Bezugsquelle verfügbar ist, sollten die Einfuhrverbote vorübergehend nicht für Rohöl aus Russland gelten, das über Pipelines in diese Mitgliedstaaten eingeführt wird, solange der Rat nichts anderes beschließt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich so bald wie möglich alternative Bezugsquellen zu sichern. Die Kommission sollte die Fortschritte der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Sicherung alternativer Bezugsquellen überwachen und erleichtern. Hat ein Mitgliedstaat ausreichende Fortschritte erzielt, so sollte der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission dem Rat vorschlagen, diese vorübergehende Ausnahme in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat zu beenden.